Allgemeine Geschäftsbedingungen — PrivateLLM
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Einrichtung lokal betriebener KI-Systeme unter der Produktbezeichnung „PrivateLLM" durch die Digital Maker GmbH. Die Hardware beschafft der Kunde selbst.
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich und Anbieter
(1) Anbieter ist die Digital Maker GmbH, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 113628, vertreten durch den Geschäftsführer Gurdip Mudhar (nachfolgend „Digital Maker").
(2) Diese AGB gelten für alle Verträge über das Produkt „PrivateLLM" in seinen Stufen (Starter, Business, Enterprise), für eine etwaige Bestellung der Hardware im Namen des Kunden sowie für das optionale Zusatzpaket „Pflege & Betrieb".
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Digital Maker stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Kundenkreis: nur Unternehmer
(1) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(2) Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, als Unternehmer zu handeln. Digital Maker kann geeignete Nachweise verlangen (z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisterauszug).
§ 3 Vertragsgegenstand und anwendbares Vertragsrecht
(1) Gegenstand ist die Einrichtung eines lokal betriebenen Sprachmodells auf einer vom Kunden bereitgestellten Maschine, optional die Bestellung dieser Maschine im Namen des Kunden sowie optional die laufende Pflege des Systems.
(2) Es handelt sich um einen gemischten Vertrag. Auf die Einrichtungsleistung finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung, auf das Zusatzpaket „Pflege & Betrieb" die des Dienstvertragsrechts und auf eine etwaige Bestellung der Hardware im Namen des Kunden die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung. Ein Kaufvertrag über Hardware kommt zwischen Digital Maker und dem Kunden nicht zustande.
(3) Das System wird ausdrücklich für den rein lokalen Betrieb ohne Anbindung an externe KI-Dienste ausgeliefert. Eine Anbindung an Cloud-Dienste ist nicht geschuldet und erfolgt nur, wenn der Kunde sie ausdrücklich und in Textform beauftragt.
§ 4 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar. Digital Maker erstellt nach einem Vorgespräch ein individuelles Angebot; der Vertrag kommt mit dessen Annahme in Textform zustande.
(2) Der im Angebot ausgewiesene Preis für die Leistungen von Digital Maker (Einrichtung, Modellauswahl, Integration, Compliance-Dossier, Einweisung) ist ein Festpreis. Er ist von der Preisentwicklung am Hardwaremarkt unabhängig, weil Digital Maker keine Hardware verkauft.
(3) Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde erhält die wesentlichen Vertragsdaten mit der Auftragsbestätigung.
§ 5 Hardware: Beschaffung durch den Kunden
(1) Digital Maker verkauft keine Hardware. Der Kunde beschafft die für den Betrieb erforderliche Maschine selbst und wird deren Eigentümer. Ein Kaufvertrag über die Hardware kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Händler oder Hersteller zustande.
(2) Auf Wunsch übernimmt Digital Maker die Bestellung im Namen und für Rechnung des Kunden gegen die im Angebot ausgewiesene Beschaffungspauschale. Der Kunde erteilt hierfür eine Vollmacht in Textform. Rechnung und Lieferung erfolgen unmittelbar an den Kunden; Digital Maker tritt dabei nicht als Verkäufer auf.
(3) Mängelansprüche sowie Garantie- und Rückgaberechte hinsichtlich der Hardware bestehen ausschließlich gegenüber dem Händler oder Hersteller. Digital Maker haftet nicht für Beschaffenheit, Lieferzeit oder Verfügbarkeit der Hardware, unterstützt den Kunden aber bei der Abwicklung von Garantiefällen.
(4) Das Risiko von Lieferverzögerungen trägt der Kunde. Vereinbarte Zeiträume für die Einrichtung beginnen erst, wenn die Hardware betriebsbereit bereitsteht.
§ 6 Spezifikation und Eignung der Hardware
(1) Digital Maker gibt vor der Beschaffung eine Mindestspezifikation in Textform vor. Diese beruht auf den vom Kunden angegebenen Einsatzzwecken, Nutzerzahlen und Datenmengen.
(2) Der Kunde prüft vor dem Kauf, ob die von ihm gewählte Konfiguration der Spezifikation entspricht, und bestätigt dies. Weicht die beschaffte Hardware von der Spezifikation ab, ist Digital Maker berechtigt, den Mehraufwand nach Aufwand zu berechnen; ist die vereinbarte Leistung auf der abweichenden Hardware nicht erbringbar, entfällt insoweit die Leistungspflicht.
(3) Ändern sich die vom Kunden angegebenen Einsatzzwecke, Nutzerzahlen oder Datenmengen nach Erstellung der Spezifikation, ist eine erneute Bewertung erforderlich. Ein Anspruch darauf, dass bereits beschaffte Hardware für einen später geänderten Einsatzzweck ausreicht, besteht nicht.
(4) Digital Maker schuldet keine bestimmte Verarbeitungsgeschwindigkeit, keine bestimmte Anzahl verarbeiteter Zeichen pro Zeiteinheit und keine bestimmten Werte in Vergleichstests (Benchmarks), soweit dies nicht ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde.
§ 7 Leistungsumfang der Einrichtung
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Beschreibung der gewählten Stufe im Angebot, insbesondere hinsichtlich Nutzerzahl, Anzahl angebundener Freigaben und Umfang der Einweisung.
(2) Digital Maker wählt ein zum Einsatzzweck und zur Hardware passendes offenes Sprachmodell aus, installiert und optimiert es, richtet eine im Netz des Kunden erreichbare Oberfläche mit Nutzerkonten ein und übergibt ein Compliance-Dossier (Systembeschreibung, Datenflussdiagramm, Zweckbestimmung, Protokollierungskonzept).
(3) Eine Festlegung auf ein bestimmtes Modell erfolgt nicht vorab. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Einrichtung nach fachlicher Einschätzung von Digital Maker am besten geeignete offene Modell. Der Kunde kann eine Bevorzugung (etwa europäischer Modelle) verlangen, soweit dies technisch möglich ist.
(4) Nicht geschuldet sind Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, insbesondere die Anbindung weiterer Systeme, das Feinabstimmen (Fine-Tuning) auf Kundendaten, die Migration von Altbeständen sowie die laufende inhaltliche Pflege der Wissensbasis.
§ 8 Offene Sprachmodelle und Lizenzen Dritter
(1) Die installierten Sprachmodelle sowie die eingesetzte Betriebs- und Oberflächensoftware stammen von Dritten und unterliegen deren jeweiligen Lizenzbedingungen. Digital Maker erwirbt und überträgt keine darüber hinausgehenden Rechte.
(2) Digital Maker wählt die Modelle so aus, dass ihre Lizenzbedingungen den im Angebot festgehaltenen Einsatzzweck des Kunden abdecken, und weist den Kunden auf die geltenden Lizenzen hin. Die Einhaltung dieser Lizenzbedingungen im laufenden Betrieb obliegt dem Kunden.
(3) Ändern sich Lizenzbedingungen eines Modells nachträglich oder wird ein Modell vom Anbieter zurückgezogen, berührt dies die Nutzbarkeit der bereits installierten Fassung grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Nachfolgemodells besteht nur im Rahmen eines bestehenden Vertrags über „Pflege & Betrieb".
§ 9 Keine Gewähr für die Richtigkeit von KI-Ergebnissen
(1) Sprachmodelle erzeugen Ergebnisse auf statistischer Grundlage. Sie können sachlich falsch, unvollständig, veraltet oder irreführend sein, auch wenn sie sprachlich überzeugend wirken. Digital Maker übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung der vom System erzeugten Ausgaben.
(2) Die Ausgaben des Systems ersetzen keine rechtliche, steuerliche, medizinische oder sonstige fachkundige Beratung. Der Kunde ist verpflichtet, sie vor einer Verwendung mit Außenwirkung durch fachkundiges Personal zu prüfen. Das gilt besonders in Berufen mit eigenen Sorgfalts- und Berufspflichten.
(3) Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich, für welche Aufgaben er das System einsetzt, und richtet dafür geeignete interne Kontrollen ein.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde benennt eine verantwortliche Ansprechperson, stellt die für die Einrichtung nötigen Zugänge zum Netzwerk bereit und sorgt dafür, dass die für die Wissensbasis vorgesehenen Freigaben zum vereinbarten Termin verfügbar sind.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Verarbeitung der von ihm eingebrachten Inhalte berechtigt ist, insbesondere im Hinblick auf Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse Dritter und personenbezogene Daten.
(3) Verzögert sich eine Mitwirkungsleistung, verlängern sich vereinbarte Zeiträume entsprechend. Zusätzlicher Aufwand, der Digital Maker durch unterlassene oder verspätete Mitwirkung entsteht, wird nach Aufwand berechnet.
§ 11 Abnahme der Einrichtungsleistung
(1) Nach Fertigstellung der Einrichtung übergibt Digital Maker das System zur Abnahme. Der Kunde erklärt die Abnahme in Textform, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(2) Nimmt der Kunde das System trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen nicht ab, ohne wesentliche Mängel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde das System produktiv nutzt.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt.
§ 12 Pflege & Betrieb (optional)
(1) Das Zusatzpaket „Pflege & Betrieb" umfasst die im Angebot beschriebenen Leistungen, insbesondere Modell- und Sicherheitsupdates, Überwachung von Auslastung und Speicher, Sicherung der Konfiguration sowie Support während der üblichen Geschäftszeiten.
(2) Das Paket wird monatlich im Voraus abgerechnet und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Ein Modellwechsel erfolgt, wenn ein verfügbares offenes Modell für den Einsatzzweck des Kunden nach fachlicher Einschätzung von Digital Maker eine spürbare Verbesserung darstellt. Ein Anspruch auf einen Wechsel in bestimmten Zeitabständen besteht nicht.
(4) Ohne Pflegevertrag übergibt Digital Maker eine Dokumentation zur Wartung in Eigenregie. Für Folgen unterlassener Wartung übernimmt Digital Maker keine Haftung.
§ 13 Fernzugriff und Datenschutz
(1) Für Einrichtung und Pflege kann ein Fernzugriff auf das System erforderlich sein. Dieser erfolgt nur nach vorheriger Abstimmung, über gesicherte Verbindungen und wird protokolliert. Der Kunde kann den Zugang jederzeit deaktivieren.
(2) Soweit Digital Maker dabei Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden erhalten kann, schließen die Parteien vor Aufnahme der Tätigkeit einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Ohne einen solchen Vertrag erfolgt kein Fernzugriff auf produktive Datenbestände.
(3) Im bestimmungsgemäßen, rein lokalen Betrieb verarbeitet Digital Maker keine Inhalte des Kunden. Es findet keine Übermittlung von Eingaben oder Ausgaben an Digital Maker oder an Dritte statt.
§ 14 Rollen nach der KI-Verordnung; keine Rechtsberatung
(1) Der Kunde betreibt das System in eigener Verantwortung und ist damit Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Die sich daraus ergebenden Pflichten treffen den Kunden.
(2) Das von Digital Maker übergebene Compliance-Dossier ist eine fachliche Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflichten und ausdrücklich keine Rechtsberatung. Digital Maker schuldet keine rechtliche Bewertung des konkreten Einsatzzwecks und keine Zusicherung, dass ein bestimmter Einsatz zulässig ist.
(3) Digital Maker empfiehlt, das Dossier und den geplanten Einsatz durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst fachkundige Stelle prüfen zu lassen. Das gilt besonders, wenn das System in einem Bereich eingesetzt werden soll, den die KI-Verordnung als hochriskant einstuft.
§ 15 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, sind 50 % des Festpreises bei Vertragsschluss und die restlichen 50 % bei Abnahme fällig. Eine etwaige Beschaffungspauschale ist mit Erteilung der Bestellung fällig. Die Hardware selbst zahlt der Kunde unmittelbar an den Händler.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug binnen 14 Kalendertagen ab Zugang zahlbar. Der Kunde erhält eine ordnungsgemäße Rechnung.
§ 16 Haftung
(1) Digital Maker haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Digital Maker nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Höhe der vom Kunden für den betroffenen Auftrag gezahlten Vergütung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(3) Digital Maker haftet nicht für Datenverlust, soweit dieser bei ordnungsgemäßer, dem Stand der Technik entsprechender Datensicherung durch den Kunden vermeidbar gewesen wäre. Der Kunde bleibt für die Sicherung seiner eigenen Daten verantwortlich.
(4) Digital Maker haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde Ausgaben des Systems ungeprüft verwendet (§ 9).
§ 17 Referenznennung
(1) Digital Maker darf den Kunden nach Abnahme als Referenz benennen, sofern der Kunde nicht in Textform widerspricht. Angaben zu Einsatzzweck, Konfiguration oder Inhalten des Kunden werden dabei nicht veröffentlicht.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Diese AGB liegen in deutscher, englischer und italienischer Sprache vor. Bei Abweichungen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.