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Dienstleistungsvertrag — CTO as a Service

Diese Bedingungen gelten für die Erbringung technischer Führungsleistungen nach Tagessätzen unter der Bezeichnung „CTO as a Service" durch die Digital Maker GmbH. Sie regeln insbesondere, was der Kunde bekommt — und was ausdrücklich nicht entsteht: weder eine Organstellung noch ein Arbeitsverhältnis.

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Anbieter

(1) Anbieter ist die Digital Maker GmbH, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 113628, vertreten durch den Geschäftsführer Gurdip Mudhar (nachfolgend „Digital Maker").

(2) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Leistung „CTO as a Service" in allen Abrechnungsformen (Einzeltag, Tageskontingent) sowie für vorbereitende Leistungen wie die Standortbestimmung.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Digital Maker stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn Digital Maker die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

§ 2 Kundenkreis: nur Unternehmer

(1) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

(2) Mit der Beauftragung bestätigt der Kunde, als Unternehmer zu handeln. Digital Maker kann geeignete Nachweise verlangen (z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisterauszug).

§ 3 Vertragsgegenstand und Vertragstyp

(1) Gegenstand ist die Beratung und Begleitung des Kunden in technologischen Fragen durch fachkundiges Personal von Digital Maker, abgerufen in Tagen. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und Begründung von Technologieentscheidungen, die Prüfung von Angeboten und Dienstleistern, die Erarbeitung von Zielarchitekturen und Umsetzungsreihenfolgen, die Einordnung von Anforderungen aus Datenschutz und Regulatorik sowie die fachliche Unterstützung bei Rollenzuschnitt und Personalauswahl.

(2) Es handelt sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg. Insbesondere schuldet Digital Maker weder ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis noch die Erreichung eines vom Kunden erwarteten Zustands seiner IT.

(3) Ein Werkvertrag kommt auch dann nicht zustande, wenn im Rahmen der Tätigkeit Dokumente, Bewertungen, Architekturskizzen oder Prototypen entstehen. Diese sind Hilfsmittel der Beratung und stellen keine abnahmefähigen Werke dar.

(4) Die Leistung wird nach den zum Zeitpunkt der Erbringung anerkannten Regeln der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Beraters erbracht.

§ 4 Keine Organstellung, keine Vertretungsmacht

(1) Digital Maker und die für Digital Maker tätigen Personen erlangen durch diesen Vertrag keine Organstellung beim Kunden. Es entstehen weder eine Geschäftsführer- oder Vorstandsstellung noch eine Prokura, Handlungsvollmacht oder sonstige Vertretungsmacht.

(2) Alle unternehmerischen Entscheidungen trifft ausschließlich der Kunde durch seine vertretungsberechtigten Organe. Digital Maker bereitet Entscheidungen vor, bewertet Alternativen und spricht Empfehlungen aus; die Entscheidung selbst und die Verantwortung dafür verbleiben beim Kunden.

(3) Digital Maker gibt keine Erklärungen gegenüber Dritten im Namen des Kunden ab und schließt keine Verträge für den Kunden, es sei denn, der Kunde erteilt hierfür im Einzelfall eine ausdrückliche Vollmacht in Textform.

(4) Eine Haftung von Digital Maker nach organschaftlichen Haftungsmaßstäben, insbesondere nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG, ist ausgeschlossen; die Voraussetzungen hierfür liegen mangels Organstellung nicht vor.

§ 5 Keine Arbeitnehmerüberlassung, keine Eingliederung

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung einer Dienstleistung, nicht die Überlassung von Arbeitnehmern. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist weder gewollt noch geschuldet.

(2) Die für Digital Maker tätigen Personen werden nicht in die Betriebsorganisation des Kunden eingegliedert. Sie unterliegen keinem Weisungsrecht des Kunden hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort, Art und Weise der Leistungserbringung oder Urlaubsplanung. Fachliche Abstimmungen zum Gegenstand der Beratung sind keine Weisungen in diesem Sinne.

(3) Digital Maker bestimmt selbst, welche Personen die Leistung erbringen, und kann sie im Rahmen der vereinbarten Qualifikation austauschen. Der Kunde kann eine bestimmte Person nicht verlangen; benannte Ansprechpersonen und Vertretungen bleiben davon unberührt.

(4) Die für Digital Maker tätigen Personen nehmen nicht an betrieblichen Anwesenheitspflichten, Zeiterfassungssystemen, Schichtplänen oder Bereitschaftsdiensten des Kunden teil und werden nicht in Organigramme, Verteiler oder Telefonlisten des Kunden als eigenes Personal aufgenommen.

(5) Beide Parteien wirken darauf hin, dass die tatsächliche Durchführung des Vertrages dieser Einordnung entspricht. Der Kunde unterrichtet Digital Maker unverzüglich, wenn eine Behörde oder ein Sozialversicherungsträger die Einordnung in Zweifel zieht.

§ 6 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Darstellung auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar. Digital Maker erstellt nach einem Vorgespräch ein individuelles Angebot; der Vertrag kommt mit dessen Annahme in Textform zustande.

(2) Das Erstgespräch von bis zu 30 Minuten ist unentgeltlich und begründet keinen Vertrag. Es stellt keine Beratung dar, auf die der Kunde Entscheidungen stützen kann.

(3) Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde erhält die wesentlichen Vertragsdaten mit der Auftragsbestätigung.

§ 7 Leistungsumfang und Grenzen der Leistung

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet Digital Maker insbesondere nicht: die Übernahme von Betriebs- oder Administrationsaufgaben, die Programmierung im laufenden Betrieb des Kunden, Rufbereitschaft, Störungsbeseitigung, die Führung von Mitarbeitern des Kunden im arbeitsrechtlichen Sinne sowie die Vertretung des Kunden gegenüber Behörden.

(2) Im Rahmen der Beratung erstellte Prototypen dienen ausschließlich der Entscheidungsfindung. Sie sind nicht für den produktiven Einsatz bestimmt, nicht auf Betriebssicherheit geprüft und tragen keine Gewähr.

(3) Digital Maker kann die Erbringung einzelner Leistungen ablehnen, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, berufsrechtliche Pflichten Dritter oder anerkannte Sicherheitsstandards verstoßen würde.

§ 8 Leistungsort, Termine und Absagen

(1) Die Leistung wird nach Vereinbarung in den Räumen des Kunden, in den Räumen von Digital Maker oder per Fernzugriff erbracht. Ein Anspruch auf Anwesenheit vor Ort besteht nur, soweit ausdrücklich vereinbart.

(2) Ein Tag umfasst acht Stunden Arbeitszeit einschließlich angemessener Pausen. Ein halber Tag umfasst vier Stunden. Reisezeiten innerhalb des Rhein-Main-Gebiets zählen nicht als Arbeitszeit. Rhein-Main-Gebiet im Sinne dieses Vertrages ist das Gebiet im Umkreis von 75 Kilometern Luftlinie um den Sitz von Digital Maker; Arbeitstage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von Digital Maker.

(3) Termine werden einvernehmlich festgelegt. Sagt der Kunde einen fest vereinbarten Termin später als fünf Arbeitstage vor dem Termin ab, werden 50 Prozent des Tagessatzes als pauschalierter Ausfallschaden fällig; bei Absage später als zwei Arbeitstage vor dem Termin 100 Prozent. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Digital Maker rechnet ersparte Aufwendungen und das an, was durch anderweitige Verwendung des Tages erworben wird. Wird der Termin auf einen Ersatztermin innerhalb von acht Wochen verschoben, entsteht kein Ausfallhonorar. Nachweislich angefallene, nicht stornierbare Reisekosten außerhalb des Rhein-Main-Gebiets sind zusätzlich zu erstatten.

(4) Kann Digital Maker einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, wird unverzüglich informiert und ein Ersatztermin angeboten. Ein Ausfallhonorar zulasten des Kunden entsteht in diesem Fall nicht.

§ 9 Tagessätze und Tageskontingente

(1) Die Abrechnung erfolgt ausschließlich nach abgerufenen Tagen. Ein laufendes Entgelt unabhängig vom Abruf (Retainer) wird nicht vereinbart.

(2) Bei Buchung eines Tageskontingents gilt der im Angebot ausgewiesene ermäßigte Tagessatz. Das Kontingent ist im Voraus zu vergüten, soweit im Angebot nicht anders geregelt.

(3) Kontingenttage sind innerhalb der im Angebot genannten Frist abzurufen. Nicht abgerufene Tage verfallen nach Ablauf dieser Frist ersatzlos; eine Erstattung findet nicht statt. Auf Wunsch des Kunden kann die Frist einvernehmlich in Textform verlängert werden.

(4) Kündigt der Kunde vor Ablauf der Frist ordentlich, werden bereits abgerufene Tage zu dem im Angebot ausgewiesenen Tagessatz des Einzeltages nachberechnet. Die Nachberechnung ist der Höhe nach auf den für das Kontingent gezahlten Betrag begrenzt; eine Nachzahlungspflicht des Kunden entsteht nicht. Ein danach verbleibendes Guthaben wird binnen 14 Tagen erstattet. Damit wird der Mengenrabatt rückabgewickelt, der nur bei tatsächlichem Abruf des vollen Kontingents gerechtfertigt ist. Kündigt Digital Maker ordentlich oder kündigt der Kunde aus einem von Digital Maker zu vertretenden wichtigen Grund, wird das Guthaben zum Kontingentsatz abgerechnet und erstattet.

(5) Kontingente sind nicht auf Dritte übertragbar. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen des Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist nach vorheriger Zustimmung in Textform möglich.

§ 10 Reisekosten und Auslagen

(1) Anfahrten innerhalb des Rhein-Main-Gebiets sind im Tagessatz enthalten.

(2) Darüber hinausgehende Reisen werden vorab abgestimmt und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Reisezeit außerhalb des Rhein-Main-Gebiets wird mit 50 Prozent des anteiligen Stundensatzes berechnet; der Stundensatz beträgt ein Achtel des vereinbarten Tagessatzes.

(3) Auslagen für Lizenzen, Cloud-Ressourcen, Testgeräte oder Beiträge Dritter trägt der Kunde. Sie werden nur nach vorheriger Abstimmung in Textform veranlasst.

§ 11 Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Einzeltage werden monatlich nachträglich abgerechnet. Kontingente werden mit Vertragsschluss in Rechnung gestellt, soweit im Angebot nicht anders geregelt.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; Digital Maker kann nach vorheriger Ankündigung in Textform weitere Leistungen zurückhalten, solange unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Rechnungen offen sind.

(4) Der Kunde kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von Digital Maker anerkannt sind.

(5) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen; seine Rechte aus § 320 BGB bleiben unberührt.

§ 12 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und stellt sicher, dass diese an den vereinbarten Terminen erreichbar ist.

(2) Der Kunde stellt rechtzeitig die für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Verträge, Systemzugänge und Räumlichkeiten bereit. Er weist auf bekannte Risiken, laufende Verfahren und bestehende vertragliche Bindungen hin, soweit sie für die Beratung erheblich sind.

(3) Verzögerungen, die auf unterbliebene oder verspätete Mitwirkung zurückgehen, gehen nicht zulasten von Digital Maker. Entstehen dadurch Wartezeiten an einem bereits begonnenen Tag, bleibt der Tag in vollem Umfang abrechenbar.

(4) Der Kunde bleibt für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Vor Eingriffen in produktive Systeme, die auf Empfehlung von Digital Maker erfolgen, hat der Kunde eine wiederherstellbare Sicherung anzufertigen.

§ 13 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen der anderen Partei vertraulich, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Dies gilt bereits ab dem Erstgespräch und unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt.

(2) Die Pflicht besteht für die Dauer der Zusammenarbeit und für drei Jahre nach ihrer Beendigung fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes gilt sie zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des Schutzes vorliegen.

(3) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits vorher rechtmäßig bekannt waren, ihr von Dritten rechtmäßig zugänglich gemacht wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist. Im letzten Fall unterrichtet die verpflichtete Partei die andere Partei vorab, soweit dies zulässig ist.

(4) Digital Maker verpflichtet die eingesetzten Personen entsprechend.

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.

(2) Soweit Digital Maker im Rahmen der Leistung personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Ohne eine solche Vereinbarung erfolgt kein Zugriff auf personenbezogene Daten.

(3) Fernzugriffe auf Systeme des Kunden erfolgen nur nach Freigabe im Einzelfall, über vom Kunden bereitgestellte oder freigegebene Zugänge und werden auf Verlangen protokolliert. Zugänge werden nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme deaktiviert.

(4) Digital Maker führt keine personenbezogenen Daten des Kunden in eigene Systeme über und nutzt sie nicht für eigene Zwecke, insbesondere nicht zum Training von KI-Modellen.

§ 15 Berufsgeheimnisträger

(1) Ist der Kunde Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB — insbesondere Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Arzt oder Zahnarzt — gelten zusätzlich die Absätze 2 und 3.

(2) Die eingesetzten Personen werden vor Aufnahme der Tätigkeit nach § 203 Abs. 4 StGB zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Kunde erhält die Verpflichtungserklärungen in Textform. Der Zugriff auf mandats- oder patientenbezogene Daten wird auf das für die Leistung erforderliche Maß beschränkt und dokumentiert.

(3) Der Kunde bleibt für die Einhaltung seiner berufsrechtlichen Pflichten verantwortlich, insbesondere für die Prüfung, ob eine Einbeziehung Dritter im konkreten Fall berufsrechtlich zulässig ist.

§ 16 Arbeitsergebnisse und Nutzungsrechte

(1) An den im Rahmen der Leistung für den Kunden erstellten Dokumenten, Bewertungen, Architekturskizzen und Prototypen erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen betrieblichen Zwecke einschließlich verbundener Unternehmen.

(2) Eine Weitergabe an Dritte zu deren eigenen Zwecken, insbesondere an Wettbewerber von Digital Maker, ist ohne vorherige Zustimmung in Textform nicht gestattet. Die Weitergabe an Dienstleister des Kunden zur Umsetzung der Empfehlungen ist zulässig.

(3) Digital Maker bleibt berechtigt, das im Rahmen der Tätigkeit erworbene allgemeine Wissen, Methoden, Vorgehensmodelle und wiederverwendbare Bausteine uneingeschränkt weiter zu nutzen, soweit dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

(4) Rechte an vorbestehenden Werken, Werkzeugen und Vorlagen von Digital Maker verbleiben bei Digital Maker. Der Kunde erhält daran ein einfaches Nutzungsrecht, soweit es zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

§ 17 Keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsberatung

(1) Digital Maker erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und keine Leistungen, die der Wirtschaftsprüferordnung unterliegen.

(2) Aussagen zu Datenschutz, IT-Sicherheit, der KI-Verordnung oder sonstigen regulatorischen Anforderungen dienen der technischen Einordnung und ersetzen keine rechtliche Prüfung. Der Kunde ist gehalten, rechtlich bedeutsame Fragen von seinen Berufsträgern prüfen zu lassen.

(3) Digital Maker weist auf erkennbaren rechtlichen Prüfbedarf hin und arbeitet den Berufsträgern des Kunden auf dessen Wunsch zu.

§ 18 Keine Gewähr für Ergebnisse von KI-Systemen

(1) Werden im Rahmen der Leistung KI-Systeme eingesetzt, übernimmt Digital Maker keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der von diesen Systemen erzeugten Ausgaben. Solche Ausgaben sind Arbeitsmittel und werden vor ihrer Verwendung fachlich geprüft.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Ausgaben von KI-Systemen vor einer Verwendung mit Außenwirkung oder mit rechtlicher Bedeutung selbst zu prüfen. Digital Maker haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass der Kunde solche Ausgaben ungeprüft verwendet.

§ 19 Abwerbeverbot

(1) Die Parteien verpflichten sich, für die Dauer der Zusammenarbeit und für zwölf Monate nach deren Beendigung Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die an der Zusammenarbeit beteiligt waren, nicht gezielt abzuwerben.

(2) Nicht erfasst sind Einstellungen aufgrund allgemeiner, nicht an die betreffende Person gerichteter Stellenausschreibungen sowie Bewerbungen, die ohne Veranlassung der einstellenden Partei erfolgen.

(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der abgeworbenen Person vereinbart, höchstens jedoch 15.000 Euro. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt im Übrigen unberührt.

§ 20 Haftung

(1) Digital Maker haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Digital Maker nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf das im laufenden Vertragsjahr für die betroffene Leistung gezahlte Entgelt begrenzt, mindestens jedoch auf 25.000 Euro je Schadensfall.

(4) Digital Maker haftet nicht für Entscheidungen, die der Kunde abweichend von einer Empfehlung trifft, sowie nicht für Schäden aus der Umsetzung durch Dritte, deren Auswahl oder Steuerung nicht Digital Maker obliegt.

(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Digital Maker.

§ 21 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag über einen Einzeltag endet mit dessen Erbringung und Abrechnung.

(2) Ein Vertrag über ein Tageskontingent läuft bis zum Ablauf der vereinbarten Abruffrist. Beide Parteien können ihn mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen; § 9 Absatz 4 gilt für die Abrechnung.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Digital Maker insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Aufforderung, davon Abstand zu nehmen, eine Leistung verlangt, die Digital Maker nach § 7 Absatz 3 ablehnen darf.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 22 Referenznennung

(1) Digital Maker darf den Kunden nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen. Die Zustimmung ist jederzeit für die Zukunft widerruflich.

(2) Eine anonymisierte Darstellung des Projekts ohne Nennung des Kunden und ohne Rückschlussmöglichkeit auf ihn ist auch ohne Zustimmung zulässig.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben nach § 305b BGB stets Vorrang und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Form.

(4) Dieser Vertrag liegt in deutscher, englischer und italienischer Sprache vor. Bei Abweichungen ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.